I. Name und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen „Freunde Tbilisi“ besteht mit Sitz in Wettingen ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Vereinszweck und Mission
Art. 2
Der Verein stellt sich zur Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft in Tbilisi, das kulturelle Leben in der Stadt Tbilisi sowie den Austausch CH-GE zu pflegen und zu fördern.
III. Mittel
Art. 3
Der Verein verfolgt sein Ziel durch:
1. eigene kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Vorträge, Vorlesungen Theateraufführungen, Ausstellungen u.a.m.
2. Patronate über zweckähnliche Veranstaltungen.
Art. 4
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
2. Gönnerbeiträgen
3. Erträgen aus Veranstaltungen
4. Sponsorenbeiträgen
IV. Organisation
1. Vereinsversammlung
Art. 5
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.
Sie findet alljährlich, spätestens im Monat Juni, statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss einer Vereinsversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Mitglieder schriftlich einberufen – unter Angabe des Zwecks an den Vorstand.
Art. 6
Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigten. Für Ordnungsanträge genügt das relative Mehr.
Art. 7
Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident des Vorstandes. Protokoll führt die Sekretärin/der Sekretär. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung den oder die Stimmenzähler. Die Verhandlungen werden nach Geschäftsreglement geführt.
Art. 8
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht die Präsidentin/der Präsident oder wenigstens drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.
Art. 9
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren.
2. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren.
3. Ergänzung oder Änderung der Statuten.
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
5. Beratung über Anträge von Mitgliedern, die der Präsidentin/dem Präsidenten mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.
6. Die Behandlung von Anträgen zu Geschäften, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, bedarf der Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder.
7. Ausschluss von Mitgliedern, ohne Grundangabe, auf Antrag des Vorstandes.
8. Auflösung des Vereins.
2. Der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus höchstens 4 Mitgliedern: Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Sekretärin/Sekretär, Kassierin/Kassier und Beisitzerinnen/Beisitzer.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die oben genannten Mitglieder bilden den Vorstand im eigentlichen Sinne. Der Vorstand kann zusätzlich sogenannte freie Mitarbeitende mit gelegentlichen Einsätzen und/oder Projekten betrauen, diese aber von der ordentlichen Vorstandstätigkeit gemäss Artikel 12 entlasten.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Freiwillige Rücktritte sind dem Vorstand drei Monate vorher mitzuteilen.
Während der Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer der Vorgängerin/des Vorgängers ein.
Art. 11
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden.
Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig vom Gesamtvorstand gefasst werden. Abwesende Vorstandsmitglieder müssen sich nachher ausdrücklich damit einverstanden erklären.
Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
Art. 12
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
2. Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Vertretung des Vereins nach aussen.
4. Einberufung der Vereinsversammlung.
5. Organisation der Vereinsaktivitäten.
6. Aufnahme von Mitgliedern.
7. Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern an die Vereinsversammlung.
3. Rechnungsrevision
Art. 13
Die Vereinsversammlung wählt die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen, auf die Dauer von drei Jahren.
Sie prüfen Buchführung, Belege und Geldbestand und legen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vor.
V. Mitglieder
Art. 14
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Ehepaare und juristische Personen werden, die den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten. Mitglieder bis 25 Jahren zahlen einen ermässigten Beitrag. Die Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung beschlossen.
Die Mitglieder haften nur mit ihrem Jahresbeitrag.
Art. 15
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Jedes Neumitglied erhält die Statuten.
VI. Rechnungsabschluss
Art. 16
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines Jahres und endet mit dem 31. Dezember.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind bis spätestens Ende Mai des laufenden Vereinsjahres zu bezahlen.
VII. Auflösung
Art. 17
Zur Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Diese ausserordentliche Vereinsversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Liquidation findet alsdann durch den Vorstand statt. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Liquidation in Kraft.
Das Vereinsvermögens muss nach Auflösung des Vereins an einen weiteren gemeinnützigen Verein fliessen.
VIII. Schiedsgericht
Art. 18
Allfällige Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden durch ein Schiedsgericht, das aus drei an den betreffenden Streitigkeiten unbeteiligten Mitgliedern besteht, gütlich bereinigt oder gegebenenfalls endgültig entschieden.